Schätzungen zufolge werden in Deutschland etwa 100.000 Gift- und 200.000 Riesenschlangen gehalten. Hinzu kommen unzählige giftige Skorpione, Spinnen und Frösche. Beweggründe für die private Haltung eines wildlebenden, gefährlichen Tieres sind laut einer Untersuchung vor allem Besitzerstolz, Angeberei und die Faszination der potentiellen Bedrohung, die von solch einem Lebewesen ausgeht.

Nach Angaben verschiedener Giftnotzentralen nimmt die Zahl der Unfälle mit exotischen Gifttieren in alarmierender Weise zu. Neben Klapperschlangenbissen melden Giftambulanzen immer häufiger Verletzungen durch Skorpione, Vogelspinnen und giftige Aquarienfische. Die Dunkelziffer ist enorm hoch, da Stiche von Aquarienfischen oder Bisse von Vogelspinnen nicht meldepflichtig sind und die Halter häufig nicht zum Arzt gehen. Dennoch haben derzeit nur 9 der insgesamt 16 Bundesländer (Stand: 21. Juni 2020) Regelungen zur privaten Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten erlassen.

Giftschlange auf einer Exotenbörse

Rechtliche Regelungen der Bundesländer

Baden Württemberg

  • Keine besonderen Vorschriften

Bayern

  • Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BayLStVG, Art. 37)
    Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht erfüllt.
    Liste der gefährlichen Tiere in Bayern.

Berlin

  • Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten (BerlGefTVO)
    Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten. Ausnahmegenehmigungen für die private Haltung von Tieren, die für den Menschen aufgrund bestimmter Eigenschaften besonders gefährlich sind, dürfen nicht erteilt werden. Unter dieses generelle Verbot fallen Löwen, Tiger, Bären, Wölfe, Giftschlangen sowie hochgiftige Skorpione und Spinnen. Für die Haltung wildlebender Tierarten wie z.B. Riesenschlangen und Echsen, die nicht so gefährlich sind, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Der Halter muss seine Zuverlässigkeit, Sachkunde sowie eine ausbruchsichere und tierschutzgerechte Haltung der Tiere nachweisen.
    Liste der gefährlichen Tiere in Berlin.

Brandenburg

  • Keine besonderen Vorschriften

Bremen

  • Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit (BremPolVO)
    Das Halten von gefährlichen Tieren, die in der Anlage zu der Verordnung aufgeführt sind, ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall keine Gefahren für den Halter oder Dritte entstehen können, das Tier in einem ausbruchsicheren Käfig untergebracht ist und der Halter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren nachweist. Bei giftigen Tieren müssen Gegenmittel (Seren) in gebrauchsfähigem Zustand stets bereitgehalten werden.
    Liste der gefährlichern Tiere in Bremen.

Hamburg

Hessen

  • Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung §43a (HSOG)
    Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art ist verboten. Als gefährliche Tiere gelten solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, wie z.B. zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung.
    Liste der gefährlichen Tiere in Hessen.

Mecklenburg-Vorpommern

  • Keine besonderen Vorschriften

Niedersachsen

  • Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (GefTVO)
    Es ist verboten, nicht gewerblich gefährliche Tiere zu halten. Als solche gelten giftige Tiere und in der Anlage zur Verordnung aufgeführte Tiere. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot genehmigen, wenn durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält.
    Liste der gefährlichen Tiere in Niedersachsen.

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

  • Landesnaturschutzgesetz §25 Abs. 2 (LNatSchG)
    Die Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, von Wölfen und Giftschlangen, setzt eine sichere Unterbringung der Tiere voraus, um einem Entweichen der Tiere vorzubeugen. 

Saarland

  • Keine besonderen Vorschriften

Sachsen

  • Keine besonderen Vorschriften

Sachsen-Anhalt

  • Keine besonderen Vorschriften

Schleswig-Holstein

  • Landesnaturschutzgesetz § 38 (LNatSchG)
    In Schleswig-Holstein ist die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind (zum Beispiel Raubtiere, Giftschlangen, Reptilien, Amphibien, giftige Spinnen und Skorpione). Die zuständige Stelle kann Ausnahmen vom Haltungsverbot erteilen.

Thüringen

  • Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
    Die Haltung von Tieren einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig und wenn nachgewiesen werden kann, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung besteht.
    Liste der gefährlichen Tiere in Thüringen

Stand: 21. Juni 2020