04.03.2010 – Das hessische Verbot der nicht gewerbsmäßigen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten ist verfassungsgemäß, das befand der 8. Senat des VGH. Der Gesetzgeber sei berechtigt, Schranken bei der Tierhaltung zu setzen. Das Verbot mit Ausnahmevorbehalt sei geeignet, Leben und Gesundheit von Menschen zu schützen. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, die Lage bei Kampfhunden anders einzuschätzen als bei Wildtieren. Geklagt gegen das Verbot hatte ein Polizeibeamter aus dem Raum Frankfurt, der 132 Tiere, darunter zahlreiche Giftschlangen hält. Ihm wurde zwar eine Ausnahmegenehmigung erteilt, jedoch sei ihm, so erklärte sein Anwalt, die gesamte Vorschrift ein Dorn im Auge. Mit dieser wird er nun leben müssen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Aktenzeichen: 8 A 265/09
Neueste Kommentare