Erster Abschnitt Grundsatz

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen
für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen.



 

Zweiter Abschnitt Tierhaltung

§ 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf
    die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so
    einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden
    zugefügt werden,
  3. muss über die für eine
    angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des
    Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 2a

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren
nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu
erlassen über Anforderungen

  1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
  2. an
    Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur
    Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-,
    Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
  3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
  4. an
    die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das
    Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die
    Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen
    Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
  5. an
    Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen
    oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und
    Fähigkeiten.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden
bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren
festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz
der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung
nicht aus § 11a Absatz 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von
Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und
Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei
insbesondere

  1. Anforderungen
    a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
    b) an Transportmittel für Tiere
    festlegen,
    1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die
    Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als
    Nachnahme, verbieten oder beschränken,
  2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
  3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
    3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen
    oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und
    diese nachweisen müssen,
  4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
  5. als
    Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte
    Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren
    Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
  6. vorschreiben,
    daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der
    zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert
    sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung
    der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
  7. vorschreiben,
    daß, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem
    Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der
    zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren
    der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von
    Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

§ 3

Es ist verboten,

  1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen,
    denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder
    die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,

    1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen
    worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand
    verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen
    Zustandes nicht gewachsen ist,

    1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen
    oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen
    Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die
    Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier
    bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel
    anzuwenden,
  2. ein gebrechliches, krankes,
    abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des
    Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren
    Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur
    unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies
    gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine
    Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es
    sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine
    Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 für Versuche an
    solchen Tieren erteilt worden ist,
  3. ein im Haus,
    Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen
    oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der
    Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
  4. ein
    gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien
    Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in
    dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme
    vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des
    Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
  5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
  6. ein
    Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
    Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder
    Schäden für das Tier verbunden sind,
  7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
  8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
    8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten
    a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oderb)
    im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst
    oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
    Schäden führt oder

    c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
  9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
  10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
  11. ein
    Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
    Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich
    einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht
    unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht
    nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Dritter Abschnitt Töten von Tieren

§ 4

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit
nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von
Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne
Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund
anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen
zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur
vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig
Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen
Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer
Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson
betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt
oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu
erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in
Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es,
wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken
gelten die §§ 8b, 9 Absatz 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen
und Halbaffen außerdem § 9 Absatz 2 Nummer 7 entsprechend.

§ 4a

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

  1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
  2. die
    zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne
    Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur
    insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von
    Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich
    dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer
    Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß von
    Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
  3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nummer 3 bestimmt ist.

§ 4b

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
    b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
    c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Absatz 2 Nummer 2 vorgenommen werden dürfen,
    d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder
    Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
    über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,

    e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
  2. das
    Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen
    Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren
    (Bundesgesetzblatt 1983 II Seite 770) näher zu regeln,
  3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d
bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher
Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf
bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises
betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und
Arbeit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren

§ 5

(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen
verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung
warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von
einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen
kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein
berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4
Nummer 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,

  1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine
    Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene
    Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene
    Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
  2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich

  1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen
    Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen
    anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
  2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
  3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
  4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
  5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
  6. für
    das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei
    Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während
    des ersten Lebenstages,
  7. für die Kennzeichnung von
    Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die
    Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen
    durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung
    landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch
    Ohrmarke, Flügelmarke, injizierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel,
    durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
  2. Verfahren
    und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf
    Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen
    vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz
    der Tiere erforderlich ist.

§ 6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von
Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder
Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt
nicht, wenn

  1. der Eingriff im Einzelfall
    a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
    b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung
    des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht
    entgegenstehen,
  2. ein Fall des § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 7 vorliegt,
  3. ein
    Fall des § 5 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im
    Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder
    zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
  4. das
    vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum
    Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der
    Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
  5. zur
    Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit
    tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder
    Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt
vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen
auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach Satz
2 Nummer 4 gelten die §§ 8b, 9 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 mit
Ausnahme des Satzes 3 Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 sowie § 9a
entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu
werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes
erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz
5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu
vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:

  1. der Zweck des Eingriffs,
  2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
  3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
  4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
  5. Name,
    Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens
    und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für
    die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
  6. die Begründung für den Eingriff.

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische
Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des § 5 Absatz 3 Nummer 4
oder des § 6 Absatz 3 Nummer 2.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

  1. das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel,
  2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe

erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft
dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene
Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist zu
befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang
und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren,
an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden
sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der Eingriff für die
vorgesehene Nutzung unerläßlich ist.

§ 6a

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für
Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für
Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organismen.

Fünfter Abschnitt Tierversuche

§ 7

(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken

  1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
  2. am
    Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die
    erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:

  1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten,
    Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder
    Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder
    Tier,
  2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
  3. Prüfung
    von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit
    von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische
    Schädlinge,
  4. Grundlagenforschung.

Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist
insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch
andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.

(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn
die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im
Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an
Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden
erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, daß sie für
wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung
wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.

(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen,
Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es
erforderlich ist, um

  1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die
    notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden
    können, oder
  2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.

§ 8

(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist
schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist

  1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nummer 1 vorliegen,
  2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nummer 2 bis 4 vorliegen,
  3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nummer 5 vorliegen.

Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
    a) die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 und 3 vorliegen,
    b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der
    zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist
    oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch
    einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerläßlich ist;
  2. der
    verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter
    die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der
    Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus
    denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
  3. die
    erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden
    sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die
    Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des
    Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
  4. eine den
    Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege
    einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische
    Versorgung sichergestellt ist und
  5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Absatz 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.

(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des
Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der
Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der
Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines
Monats widerrufen wird.

(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a
Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des
Versuchsvorhabens.

(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist
von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch
unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von
zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als
erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde
bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate
verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten
unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher
Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht
nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit
Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen
des Absatzes 3 erforderlich ist.

(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen
Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche die Tierversuche
durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des
verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.

(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,

  1. deren Durchführung ausdrücklich
    a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder
    durch unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen
    Gemeinschaften vorgeschrieben,

    b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium
    mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Absatz 2 und 3
    erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder

    c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder
    eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen
    Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im
    Einzelfall als Voraussetzung für den Erlaß eines Verwaltungsaktes
    gefordert
    ist;
  2. die als Impfungen,
    Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits
    erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und

    a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
    b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen,
    Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder
    Chargenprüfungen dienen.

Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern

  1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
  2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen,
  3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
  4. dieses Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8a Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

§ 8a

(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung
bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das
Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn
in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich
ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte
Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier
Wochen verlängert werden.

(2) In der Anzeige sind anzugeben:

  1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
  2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
  3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung,
  4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
  5. Name,
    Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
    Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden
    Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
  6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Absatz 7 Nummer 1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.

(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben
beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn
in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der
Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der
zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie
bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.

(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des
Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, daß die Änderung für die
Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.

(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Einhaltung der
Vorschriften des § 7 Absatz 2 oder 3, des § 8b Absatz 1, 2, 4, 5 oder 6
oder des § 9 Absatz 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem
Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten
Frist abgeholfen worden ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf
Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum
Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden
sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.

§ 8b

(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an
Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere
Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen
Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die
Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.

(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit
abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder
Biologie – Fachrichtung Zoologie – bestellt werden. Sie müssen die für
die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die
hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde
kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

  1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
  2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu beraten,
  3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
  4. innerbetrieblich
    auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur
    Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.

(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben
durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein anderer
Tierschutzbeauftragter tätig sein.

(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der
Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen
Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine Aufgaben uneingeschränkt
wahrnehmen kann.

(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner
Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben
nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind
durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu
regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine
Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung
entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere
Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche
festzulegen.

§ 9

(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an
Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Absatz 7 Nummer 2, dürfen
darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von
Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung
nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt
werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen
nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium

  1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder
  2. der
    Biologie – Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen
    oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,

durchgeführt werden. Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von
den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist.

(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:

  1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten
    Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt
    werden, soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten
    Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren,
    die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt
    werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck
    nicht ausreichen.
  2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
  3. Schmerzen,
    Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden,
    als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen
    sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt
    werden.
  4. Versuche an Wirbeltieren dürfen
    vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die
    Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraussetzungen des
    Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen
    werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit
    Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muß das Tier
    rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei
    denn, daß dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An
    einem nicht betäubten Wirbeltier darf

    a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
    b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff
    verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung
    verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der
    Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.

    An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich
    schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung
    durchgeführt werden, es sei denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders
    nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen
    keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen
    verhindert oder eingeschränkt wird.
  5. Wird bei einem
    Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist das
    Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder
    Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet
    worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet
    werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein
    Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere
    Tierversuch

    a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen verbunden oder
    b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung getötet.
  6. Bei
    Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen
    Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald
    erkennbar ist, daß es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
  7. Wirbeltiere,
    mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner,
    Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische dürfen für Tierversuche nur
    verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden
    sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere
    vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke
    gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder
    der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft
    erforderlich macht.
  8. Nach Abschluß eines
    Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe,
    Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und
    überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und
    Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung
    vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter
    Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich schmerzlos
    getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls
    unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person,
    die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier
    am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muß es seinem
    Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt
    oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls
    medizinisch versorgt werden.

(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist
der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter
verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die
mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.

§ 9a

Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die
Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten
Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 erlaubte
Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die
Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung
der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre
Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers
anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse
sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene
Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die
die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des
Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht,
wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt
werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des
Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung

§ 10

(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder
Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
verbunden sind, nur durchgeführt werden

  1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
  2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.

Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf
andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht
werden kann. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen,
warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise
erreicht werden kann.

(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Absatz 1 und 2 und § 9a
entsprechend anzuwenden. § 8a Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe oder Behandlungen vor
Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms
anzuzeigen sind. § 9 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort
genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder
in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der
jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person
durchgeführt werden dürfen.

(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist
der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter
verantwortlich.

Siebenter Abschnitt Eingriffe und
Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen

§ 10a

Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen
an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein
können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz
2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat
diese spätestes zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a
Absatz 2 bis 5, die §§ 8b, 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 und §
9a gelten entsprechend.

Achter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

§ 11

(1) Wer

  1. Wirbeltiere
    a) nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 zu Versuchszwecken oder zu den in §
    6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 oder § 10a genannten Zwecken
    oder

    b) nach § 4 Absatz 3 zu dem dort genannten Zweck
    züchten oder halten,
  2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
    2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen
    Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden,
    halten,

    2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
    2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
  3. gewerbsmäßig
    a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
    b) mit Wirbeltieren handeln,
    c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
    d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
    e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will,
    bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

  1. die Art der betroffenen Tiere,
  2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
  3. in
    den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und
    Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe e die
    Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit
    bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2c, die
für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung
oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die
für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei
der zuständigen Behörde zu führen,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung
der Tiere ermöglichen und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e die
zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen
für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten
geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder
Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen
oder vorgeschrieben sind.

(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt
werden. Insbesondere kann angeordnet werden

  1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
  2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
  3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
  4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
  5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
  6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst
nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde
soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die
Erlaubnis nicht hat.

(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit
kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs-
oder Geschäftsräume verhindert werden.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat
sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit
Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser
Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung,
ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder
ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen
vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der
Anzeige sind anzugeben:

  1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
  2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
  3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
  4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.

Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der
Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht
innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen
worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeiten kann
von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder
Geschäftsräume verhindert werden.

§ 11a

(1) Wer Wirbeltiere

  1. nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 zu Versuchszwecken oder zu den
    in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 oder § 10a genannten
    Zwecken oder
  2. nach § 4 Absatz 3 zu dem dort genannten Zweck

züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über
die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und
die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht,
soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende
Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder
naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.

(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom
Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre
Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach
dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend
dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde,
Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu
erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt
und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der
Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei
vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als
Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.

(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den
in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 oder § 10a genannten
Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu dem dort genannten Zweck
aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen
wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt sind.

§ 11b

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß,
daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren
selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe
für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet
sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß,
daß bei den Nachkommen

  • a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
  • b)
    jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem
    Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt
    oder
  • c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von
Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren
Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2
zeigen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder
bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für
wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen
    und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu
    bestimmen,
  2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter
    Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses
    Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.

§ 11c

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere
an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht
abgegeben werden.

Neunter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot

§ 12

(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht
worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies
durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 oder 5 bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist,

  1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer
    Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft
    angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von
    Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von
    Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen
    sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
  2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
  3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
  4. das
    Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere
    das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den
    Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige
    Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte
    körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen
    im Sinne des § 11b Absatz 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit
    ein Tatbestand nach § 11b Absatz 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
  5. das
    Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
    anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen
    zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur
    unter Leiden möglich ist,
  6. vorzuschreiben, daß
    Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte
    Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder
    ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und
    Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
    Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium
    der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden
    seines Geschäftsbereichs übertragen.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 kann nicht
erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche
Verpflichtungen entgegenstehen.

Zehnter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

§ 13

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von
Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die
Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere
verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder
Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind.
Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des
Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen
anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch
land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten,
den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus
dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht
angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann
insbesondere gefordert werden, daß der Antragsteller die für die
jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In
der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der
erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren
des Nachweises geregelt werden.

§ 13a

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des
Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen
nachgewiesen wird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim
Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die
Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat
hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen
Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen
derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von
beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer
Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren
Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei
können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen
oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden.

Elfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes

§ 14

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von
Tieren mit. Die genannten Behörden können

  1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
  2. den
    Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes
    oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei
    der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
  3. in
    den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere auf Kosten und Gefahr
    des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann
dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen vorsehen.

§ 15

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht
zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen
jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der
zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von
Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die
Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der
Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen
Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu
berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen
ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung
von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein
Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde
unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung
von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist
Stellung zu nehmen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen
beteiligen.

(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das
Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur
Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über
die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der
Kommissionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversuchen
erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder
einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission
sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der
Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer
Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die
zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommission über
Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit,
in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der
Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der
Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls
zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die
Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in
Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet
auf Anforderung die Stellungnahme zu.

§ 15a

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das
Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der
Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen
die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden
ist, daß die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 nicht erfüllt waren, oder
in denen die Kommission nach § 15 Absatz 1 oder der
Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser
Voraussetzungen erhoben hat.

§ 16

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

  1. Nutztierhaltungen, einschließlich Pferdehaltungen,
  2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
  3. Einrichtungen, in denen
    a) Tierversuche durchgeführt werden,
    b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
    c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung,
    Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder
    Organismen vorgenommen werden,

    d) Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
    e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
  4. Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1,
  5. Einrichtungen und Betriebe,
    a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
    b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
  6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
  7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d und § 16
Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat
jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen
Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten
Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt
der Anzeige gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch
dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des
Absatzes 2

  1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und
    Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder
    Betriebszeit betreten,
  2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
    a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
    b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
    betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
  3. geschäftliche Unterlagen einsehen,
  4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
  5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.

Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten
Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die
Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung
und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die
Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der
zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der
dringende Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artgemäß oder
verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung
der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

  1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als
    Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50
    Großvieheinheiten schlachtet oder
  2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten
Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu
benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb
nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die
zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen
weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der
Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu
benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach §
11 Absatz 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere
erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei
insbesondere

  1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
  2. die
    Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz
    oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht
    entsprechen,
  3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
  4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
  5. die
    zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung,
    sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird
    (Zirkuszentralregister),

regeln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies
durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen
und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung,
Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben
das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder
unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte
Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete
Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf
seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu
benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person
beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß einer
freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit
Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 13a Absatz 2 zugelassen sind.

§ 16a

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter
Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen. Sie kann insbesondere

  1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
  2. ein
    Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung
    der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder
    schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und
    so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine
    den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den
    Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des
    Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige
    Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den
    Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die
    Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von
    Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen
    oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem
    Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen
    Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
  3. demjenigen,
    der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer
    Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und
    dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder
    länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden
    zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder
    jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden
    Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme
    rechtfertigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen
    wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu
    gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen
    entfallen ist,
  4. die Einstellung von Tierversuchen
    anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem
    tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

§ 16b

(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu
seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlaß von
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem
Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung,
Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der
Tierschutzkommission zu regeln.

§ 16c

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche
an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3, § 6
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 10 oder § 10a verwenden, zu verpflichten,
in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde
Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den
Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden
und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.

§ 16d

Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlich sind.

§ 16e

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei
Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.

§ 16f

(1) Die zuständigen Behörden

  1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
    Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
    erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung
    tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
  2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen
Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder
Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der
Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen
haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer
Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

§ 16g

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem
Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf
andere Behörden übertragen.

§ 16h

Die §§ 16e und 16g gelten entsprechend für Staaten, die – ohne
Mitgliedstaaten zu sein – Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§ 16i

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die
sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen
Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten
streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den
Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die
Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme
einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.
Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren
finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der
Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im
Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige
Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei
Gericht eingereicht werden.

Zwölfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier
    a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leidenzufügt.

§ 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen
    hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
    zufügt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Absatz 5, § 11 Absatz 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
  3. einer
    a) nach § 2a oder
    b) nach den §§ 4b, 5 Absatz 4, § 6 Absatz 4, § 11a Absatz 3 Satz
    1, § 11b Absatz 5 Nummer 2, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 oder 3, §§
    13a, 14 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder § 16c

    erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 4 Absatz 1 ein Wirbeltier tötet,
  6. entgegen § 4a Absatz 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
  7. entgegen
    § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne
    Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
  8. einem Verbot nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
  9. entgegen
    § 6 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht für die
    Einhaltung der Vorschriften des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz
    2 Nummer 4 oder 8 sorgt,

    9a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  10. entgegen § 6 Absatz 2 elastische Ringe verwendet,
  11. entgegen § 7 Absatz 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
  12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
  13. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  14. entgegen
    § 8a Absatz 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  15. entgegen
    § 8a Absatz 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder
    die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig angibt,
  16. entgegen § 8b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
  17. entgegen
    § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9
    Absatz 1 oder 2 oder entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 nicht für die
    Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,
  18. entgegen
    § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
    nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
  19. entgegen § 10 Absatz 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Absatz 1 oder 2 sorgt,
  20. eine
    Tätigkeit ohne die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis
    ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
    Auflage zuwiderhandelt,

    20a. entgegen § 11 Absatz 5 nicht sicherstellt, daß eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
    20b. entgegen § 11 Absatz 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  21. entgegen
    § 11a Absatz 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Absatz 2
    Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    kennzeichnet,

    21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 4 Satz 1 einführt,
  22. Wirbeltiere entgegen § 11b Absatz 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,
  23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
  24. (aufgehoben),
  25. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
    25a. entgegen § 16 Absatz 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  26. entgegen
    § 16 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
    erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Absatz 3
    Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz
    5 Satz 2 Nummer 3, zuwiderhandelt oder
  27. (aufgehoben).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und
27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.

§ 19

Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, Nummer 3, soweit die
Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Absatz 4, § 11b
Absatz 5 Nummer 2 oder § 12 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 betrifft, Nummer
4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen
werden.

§ 20

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm
das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen
berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die
Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn
die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat
begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die
Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt
verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des
Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17
rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht
das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20a

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein
Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem
Beschuldigten durch Beschluß das Halten von sowie den Handel oder den
sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten
Art vorläufig verbieten.

(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein
Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach §
20 nicht anordnet.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21

Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998

  1. Wirbeltiere
    a) nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
    b) nach § 4 Absatz 3 zu dem dort genannten Zweck
    züchtet oder hält,
  2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
  3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
  4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
  5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
  6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,

vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,

  1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

§ 21a

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.

§ 21b

Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten
spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre
Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 22

(Inkrafttreten)

Anhang EV

Auszug aus Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III
(Bundesgesetzblatt II 1990, 889, 1015)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. – 13. …
14. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 1319), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite
1762),

mit folgenden Maßgaben:

  • a) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 kann in dem in
    Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die zuständige Behörde
    Berufskastrierern, die vor dem 1. Januar 1991 ihre Ausbildung
    erfolgreich abgeschlossen haben, die Erlaubnis erteilen, dort eine den
    dort bisher geltenden Vorschriften entsprechende Tätigkeit bis auf
    Widerruf, längstens bis zum 31. Dezember 1995, auszuüben.
  • b)
    Genehmigungsbedürftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des
    Vertrages genannten Gebiet vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
    begonnen worden sind, dürfen bis zur Entscheidung über einen
    Genehmigungsantrag fortgeführt werden, wenn der Genehmigungsantrag bis
    zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist.
    Anzeigepflichtige Tierversuche dürfen fortgeführt werden, wenn sie bis
    zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und die
    Behörde die Durchführung dieser Versuche nicht untersagt; dies gilt für
    Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
    entsprechend.
  • c) Für erlaubnisbedürftige
    Tätigkeiten nach § 11 ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    jeweils an die Stelle des Jahres 1987 das Jahr 1991 tritt.